Als 2024 das Cannabisgesetz den Weg für nichtkommerzielle Anbauvereine ebnete, wollten wir in der Region Heidenheim eine kontrollierte, saubere Alternative zum Schwarzmarkt aufbauen. Wir wollten Verantwortung übernehmen: für Jugendschutz, Prävention und sichere Abgabe.
Zwei Jahre später ist das Projekt am Ende. Heidenhanf e. V. steckt im Insolvenzverfahren (AG Aalen, Az. 1 IN 434/26). In dieser Zeit haben wir kein einziges Gramm angebaut und keinen Cent erwirtschaftet. Es war keine Misswirtschaft und keine falsche Kalkulation, die uns in die Knie zwang, sondern ein behördliches System, das Anträge über Jahre verwaltet, unlösbare Rechtswidersprüche erzeugt und ehrenamtliche Initiativen finanziell ausbluten lässt.
Wir schreiben diese Chronologie auf, damit die tatsächlichen Ursachen unseres Scheiterns sichtbar werden – und damit klar wird, woran die Umsetzung des Cannabisgesetzes (KCanG) im Südwesten wirklich scheitert.
Der Genehmigungsstau: Ein Antrag auf der Warteliste
Am 15. August 2024 reichten wir den Erlaubnisantrag nach dem KCanG beim zuständigen Regierungspräsidium (RP) Freiburg ein. Nach monatelangem Schweigen erfuhren wir auf Nachfrage nur, dass unser Antrag auf Platz 44 einer langen Warteliste stand.
Erst im März 2025, sieben Monate nach der Antragstellung, gab es eine erste Zwischenprüfung. Wir überarbeiteten Sicherheitskonzepte, Beitragsordnungen und Satzungen fristgerecht. Als wir uns im Dezember 2025 wegen massiv auflaufender Mietkosten erneut verzweifelt an die Behörde wandten, hieß es am 14. Januar 2026 lapidar, man werde Anfang bis Mitte März 2026 wieder auf uns zukommen – exakt ein Jahr nach der ersten Zwischenprüfung. Auch nach anderthalb Jahren Bearbeitungszeit war ein rechtssicherer Bescheid nicht in Sicht.
Miete ohne Gegenwert: Das Standort-Dilemma
Das größte strukturelle Problem des KCanG: Ein Verein darf die Erlaubnis erst beantragen, wenn er feste, befriedete Räumlichkeiten für Anbau und Abgabe vorweisen kann. Für uns bedeutete das: Mieten zahlen, ohne anfangen zu dürfen.
Die Anbauhalle (Herbrechtingen). Im Gewerbegebiet Am Nolberg mieteten wir eine geeignete Halle an. Unser Vermieter kam uns entgegen: Solange keine Anbaulizenz vorlag, zahlten wir eine reduzierte Pauschale von 50 Prozent, was immer noch rund 2.500 Euro Kaltmiete jeden Monat ausmachte. Zusätzlich war vertraglich ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten für den Fall vereinbart, dass die Lizenz endgültig nicht kommt.
Die Ausgabestelle (Heidenheim). Dazu mieteten wir Räume in der Innenstadt für die Abgabe an. Die Stadt signalisierte zunächst, der Standort sei geeignet. Nach Vertragsschluss fand das Bauamt dann jedoch eine nicht im Kataster verzeichnete Waldorfeinrichtung für Kleinkinder im Integrierten Haus der Gesundheit (August-Lösch-Straße) – innerhalb des gesetzlichen 200-Meter-Abstands. Damit war die Ausgabestelle hinfällig. Um einen zweiten, existenzbedrohenden Leerstand zu vermeiden, übernahm der örtliche Hanffachladen Sea of Green diesen Mietvertrag vollständig.
Transparenz zu Sea of Green
Entgegen behördlicher Skepsis und bürokratischer Nachfragen zur Trennung von Verein und Gewerbebetrieb gab es zwischen Heidenhanf e. V. und Sea of Green keinerlei verdeckte Geldflüsse. Unser Vorstand Michael Becker ist Inhaber des Geschäfts. Der Laden war weder Dienstleister noch Profiteur des Vereins, sondern verhinderte durch die Mietübernahme schlicht eine frühere Zahlungsunfähigkeit. Dass Behörden Hinweise auf den Verein in den Social-Media-Kanälen des Ladens als verbotene Werbemaßnahme werteten, empfanden wir als Schikane. Wir beugten uns trotzdem: Alle Verlinkungen wurden umgehend entfernt.
Die planungsrechtliche Falle: Das Urteil von Herbrechtingen
Den eigentlichen Todesstoß bekam der Verein aus dem Baurecht. Das RP Freiburg wies darauf hin, dass seine KCanG-Prüfung keine baurechtliche Wirkung entfaltet. Also stellten wir am 8. März 2025 bei der Stadtverwaltung Herbrechtingen den Antrag auf Nutzungsänderung für die Anbauhalle im Gewerbegebiet Nolberg.
Nach über zehn Monaten Wartezeit erließ die Stadt am 14. Januar 2026 den Ablehnungsbescheid (Az. VBG2025/005). Die Begründung zeigt das absurde Dilemma, in das Bundes- und Landespolitik die Anbauvereine manövriert haben:
- Das KCanG schreibt vor, dass Anbauvereine nicht wirtschaftlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln müssen.
- Das Bauplanungsrecht (§ 8 BauNVO) lässt im Gewerbegebiet vorrangig nur Gewerbebetriebe mit Gewinnerzielungsabsicht zu.
- Fazit der Stadt: Weil Heidenhanf e. V. per Gesetz keinen Gewinn machen darf, sei der Anbau im Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig.
Ein Verein durfte nach dieser Lesart also weder ins Mischgebiet (wegen Geruchs- und Lärmschutzes) noch ins Gewerbegebiet (weil er kein Gewerbe ist).
Juristischer Widerstand und das Schweigen der Politik
Diese planungsrechtliche Fehlkonstruktion wollten wir nicht hinnehmen. Über unsere Fachanwälte (Kanzlei Hagen-Kollegen, Ulm) reichten wir am 28. Januar 2026 eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein (Az. 2 K 974/26). Unsere Begründung: Der geruchsgefilterte Indoor-Anbau entspreche bodenrechtlich exakt einem Gewerbebetrieb; die veraltete Baunutzungsverordnung habe hier eine planwidrige Gesetzeslücke.
Zuvor hatten wir uns im Oktober 2025 in einem offenen Brief an die örtlichen Landtagsabgeordneten Andreas Stoch (SPD) und Clara Resch (Bündnis 90/Die Grünen) gewandt. Im Januar 2026 gab es Online-Gespräche mit Herrn Stoch, Frau Resch und den gesundheitspolitischen Sprechern der Fraktionen. Man sagte Unterstützung zu, man wolle mit den zuständigen Stellen sprechen. Aus diesen Versprechungen wurde nichts. Die Grünen teilten späterhin immerhin ihr Bedauern über das Ausbleiben konkreter Schritte mit. Nachfragen an Herrn Stoch und die SPD blieben gänzlich unbeantwortet.
Das unausweichliche Ende
Ein Verein kann solche Grundsatzfragen nicht jahrelang auf dem Rücken seiner Mitglieder austragen. Unsere rund 70 Mitglieder trugen mit ihren monatlichen Beiträgen die Lasten. Je länger sich das Verfahren zog, desto unzumutbarer wurde es, Menschen jeden Monat Geld abzubuchen, ohne eine verlässliche Perspektive zu bieten. Viele kündigten oder pausierten deshalb ihre Zahlungen – verständlicherweise.
Im August 2026 war die Belastungsgrenze erreicht. Nach über anderthalb Jahren Miete für die ungenutzte Halle (allein mehr als 45.000 Euro Mietaufwand), Vorbereitungskosten von rund 8.400 Euro bei den Anwälten und den drohenden Gerichtskostenvorschüssen für das Klageverfahren war die Kasse leer.
Am 27. August 2026 teilte unser Rechtsanwalt dem Verwaltungsgericht mit, dass Heidenhanf e. V. beim Amtsgericht Aalen Insolvenz beantragt hat (Az. 1 IN 434/26). Die Klage musste beendet werden. Nicht, weil wir im Unrecht gewesen wären, sondern weil uns für den Rechtsstaat das Geld ausgegangen war.
Unser Fazit
Wir haben alles nach Vorschrift getan: Gutachten erstellt, Konzepte umgeschrieben, Liegenschaften gesichert, Monat um Monat auf Rückmeldungen gewartet. Der Vorstand hat ehrenamtlich gearbeitet und eigenes privates Geld zugeschossen.
Heidenhanf e. V. ist nicht an der Idee der Anbaugemeinschaft gescheitert, sondern daran, dass Politik und Behörden ein Gesetz auf den Weg gebracht haben, dessen praktische Umsetzung vor Ort blockiert oder bürokratisch erstickt wird. Wenn nichtkommerzielle Vereine gezwungen werden, über Jahre Gewerbemieten vorzuhalten, während Kommunen ihnen die Nutzung von Gewerbehallen mit Verweis auf die Gemeinnützigkeit verweigern, dann ist das System kaputt.
Wir danken allen Mitgliedern und Unterstützern, die mit uns gehofft und gekämpft haben. Wir durften nie zeigen, was wir gekonnt hätten.
